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Kinder auf der Straße - Vorschriften für Fußgänger und Radfahrer
Dieser Artikel ist die Antwort auf den Beitrag eines anonymen Benutzers zum Artikel über Verkehrszeichen für Fußgänger und Radfahrer. Fußgängernde Kinder. Um auf Bürgersteigen oder (falls kein Bürgersteig vorhanden ist) auf der Straße spazieren zu gehen, muss ein Kind bis zum vollendeten 7. Lebensjahr von einer Person über 10 Jahren begleitet werden. Ein Kind über 7 Jahre kann selbstständig auf dem Bürgersteig oder auf der Straße unterwegs sein. Es ist zu beachten, dass (falls kein Bürgersteig vorhanden ist) Fußgänger verpflichtet sind, die LINKE Seite der Straße zu benutzen. Kinder auf dem Fahrrad. Die Vorschriften regeln auch das Fahren von Kindern auf Fahrrädern auf öffentlichen Straßen. Ein Radfahrer unter 7 Jahren darf NICHT alleine die öffentlichen Straßen benutzen - dies gilt sowohl für die Fahrbahn, Radwege als auch Bürgersteige. Auf der öffentlichen Straße kann er entweder in einem Fahrradsitz und mit Helm fahren oder in einem Fahrradanhänger. Ein Radfahrer bis zum vollendeten 10. Lebensjahr kann sich nur in Begleitung einer erwachsenen Person (sowohl zu Fuß als auch auf dem Fahrrad) auf öffentlichen Straßen bewegen. Entlang von Straßen, entlang derer es einen Bürgersteig gibt, darf ein Kind bis zum 10. Lebensjahr auf dem Fahrrad weder die Fahrbahn noch den Radweg benutzen (da es als Fußgänger betrachtet wird). Darüber hinaus darf ein erwachsener Radfahrer, der ein Kind auf seinem eigenen Fahrrad begleitet, auf dem Bürgersteig fahren (die Vorrangregel für Fußgänger beachtend). Entlang von Straßen, entlang derer es keinen Bürgersteig gibt, müssen der Aufpasser (auf dem Fahrrad oder zu Fuß) und der Schützling (auf dem Fahrrad und unter 10 Jahren) AUF DER LINKEN SEITE DER FAHRBAHN FAHREN, da sie dann als Fußgänger behandelt werden. Jugendliche zwischen dem vollendeten 10. und 18. Lebensjahr können sich eigenständig auf der Straße bewegen, vorausgesetzt, sie besitzen einen Fahrradpass oder einen Führerschein.
Dieser Artikel ist die Antwort auf den Beitrag eines anonymen Benutzers zum Artikel über Verkehrszeichen für Fußgänger und Radfahrer. Fußgängernde Kinder. Um auf Bürgersteigen oder (falls kein Bürgersteig vorhanden ist) auf der Straße spazieren zu gehen, muss ein Kind bis zum vollendeten 7. Lebensjahr von einer Person über 10 Jahren begleitet werden. Ein Kind über 7 Jahre kann selbstständig auf dem Bürgersteig oder auf der Straße unterwegs sein. Es ist zu beachten, dass (falls kein Bürgersteig vorhanden ist) Fußgänger verpflichtet sind, die LINKE Seite der Straße zu benutzen. Kinder auf dem Fahrrad. Die Vorschriften regeln auch das Fahren von Kindern auf Fahrrädern auf öffentlichen Straßen. Ein Radfahrer unter 7 Jahren darf NICHT alleine die öffentlichen Straßen benutzen - dies gilt sowohl für die Fahrbahn, Radwege als auch Bürgersteige. Auf der öffentlichen Straße kann er entweder in einem Fahrradsitz und mit Helm fahren oder in einem Fahrradanhänger. Ein Radfahrer bis zum vollendeten 10. Lebensjahr kann sich nur in Begleitung einer erwachsenen Person (sowohl zu Fuß als auch auf dem Fahrrad) auf öffentlichen Straßen bewegen. Entlang von Straßen, entlang derer es einen Bürgersteig gibt, darf ein Kind bis zum 10. Lebensjahr auf dem Fahrrad weder die Fahrbahn noch den Radweg benutzen (da es als Fußgänger betrachtet wird). Darüber hinaus darf ein erwachsener Radfahrer, der ein Kind auf seinem eigenen Fahrrad begleitet, auf dem Bürgersteig fahren (die Vorrangregel für Fußgänger beachtend). Entlang von Straßen, entlang derer es keinen Bürgersteig gibt, müssen der Aufpasser (auf dem Fahrrad oder zu Fuß) und der Schützling (auf dem Fahrrad und unter 10 Jahren) AUF DER LINKEN SEITE DER FAHRBAHN FAHREN, da sie dann als Fußgänger behandelt werden. Jugendliche zwischen dem vollendeten 10. und 18. Lebensjahr können sich eigenständig auf der Straße bewegen, vorausgesetzt, sie besitzen einen Fahrradpass oder einen Führerschein.
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